allgemeine geschäftsbedingungen [AGB].
1.Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen cadmatix engineering GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossen werden. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies zum Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen.
2. Auftragsbedingungen
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei den vom Auftragnehmer genannten Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche Angaben, es sei denn, sie sind von uns im Einzelfall schriftlich als verbindlich bestätigt worden. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
Wird cadmatix engineering GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Lieferstörungen durch Zulieferer gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt.
3. Auftragsdurchführung / Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Auftragnehmer nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für cadmatix engineering GmbH kostenlos erbracht werden.
Sollten aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen als Teillieferung betrachtet und sind vom Auftraggeber nach Leistungsfortschritt entsprechend zu vergüten. Dies gilt insbesondere für nichtlineare Finite Elemente Analysen.
4. Leistungsort
Wenn nicht anders vereinbart, wird der Auftrag in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers bearbeitet. Die ganze oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden. Anfallende Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtungen werden in diesem Fall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5. Auftragsabbruch
Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Hiervon bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche unberührt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, welche bei Auftragserteilung vereinbart wurden. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen für Dienstleistungen, für Software und Wartung sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Anderslautende Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Ist 14 Tage nach Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. In diesem Fall ist cadmatix engineering GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Kosten in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Diese sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
7. Lieferkonditionen
Versandkosten werden von cadmatix engineering GmbH getragen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der cadmatix engineering GmbH. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Auftraggeber nicht gestattet.
9. Gewährleistung
Es gelten die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses geltenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Beanstandungen sind cadmatix engineering GmbH innerhalb von zehn Werktagen schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungspflicht erfolgt im Falle von Dienstleistungen durch Nachbesserung, bei der Lieferung von Software durch Nachbesserung oder kostenlosen Ersatz.
10. Haftung
Cadmatix engineering GmbH haftet für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus einem Vertrag nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den doppelten Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall.
Die Finite Elemente Methode (FEM) ist ein numerisches Näherungsverfahren und bedeutet stets eine vereinfachte Betrachtung der realen Verhältnisse. Die Auslegung und Dimensionierung von Bauteilen, Geräten, Maschinen und Anlagen mittels FEM- Analyse ist theoretischer Natur und nur in den Grenzen der verwendeten Software und berücksichtigten Eingangsdaten möglich. Die dem Auftraggeber von cadmatix engineering GmbH zur Verfügung gestellten Ergebnisse der FEM- Analysen sind als Teil des Konstruktionsprozesses zu sehen und müssen bei Bedarf durch andere Methoden, wie z.B. Versuche, verifiziert werden. Dies gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Bauteilen. Die Kosten dieser Prüfungen werden nicht von cadmatix engineering GmbH übernommen, es sei denn es besteht eine schriftliche Nebenvereinbarung.
11. Geheimhaltung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter oder Subunternehmer. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12. Datenschutz
Cadmatix engineering GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
13. Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte des Auftragnehmers stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe des halben Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Cadmatix engineering GmbH verpflichtet sich, seinerseits keine Abwerbung von Mitarbeitern des Auftraggebers zu betreiben.
14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das jeweilige für Detmold zuständige Gericht.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
allgemein
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